BaFin zu Bitcoin und Kryptowährungen

Im Zuge des „Bitcoin-Booms“ ist es in letzter Zeit zu einer wahren Informationsflut rund um das Thema virtuelle Währungen gekommen. Es wird für Anleger immer schwieriger, seriöse und objektive Informationen von Falschmeldungen zu unterscheiden.

Deshalb hat wallstreet:online mit dem Pressesprecher der BaFin, Herrn Mario Kyriasoglou,  ein Interview geführt.

Im Frühjahr diesen Jahres hat die BaFin das Fachreferat für finanztechnische Innovationen (Referat SR 3) gegründet. Wurde das neue Referat vor dem Hintergrund des „Bitcoin-Booms“ gegründet und was sind die Aufgaben?

BaFin: Die Entwicklungen von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen waren eines in einer Vielzahl von innovativen finanztechnologischen Konzepten, das die Einrichtung eines solchen dedizierten Referats aus Sicht der Aufsicht notwendig machte. Das Referat SR 3 ist Dreh- und Angelpunkt für finanztechnologische Innovationsthemen in der BaFin. SR 3 befasst sich mit technologiegetriebenen Entwicklungen und beurteilt deren strategische Relevanz für den Finanzmarkt. Darauf aufbauend erarbeitet die BaFin eine strategische Positionierung zu den jeweiligen Themen und entwickelt konkrete Handlungsoptionen. Dies trägt dazu bei, Missständen und Gefahren im Finanzmarkt vorzubeugen.

Sind virtuelle Währungen behördlich reguliert?

BaFin: Nutzer, die ein Guthaben in virtueller Währung auf einer Handelsplattform kaufen, sollten sich zunächst darüber im Klaren sein, dass diese grundsätzlich keiner behördlichen Aufsicht unterliegt. Das bedeutet, dass regelmäßig weder Infrastruktur- und Funktionalitätskontrollen bestehen, noch Geldwäschepräventionsmechanismen greifen. Es gibt daher auch im Grundsatz keinerlei Anforderungen an die Betreiber und Nutzer der Plattform. Durch mangelnde Identitätskontrollen sind Transaktionen in virtuellen Währungen auch für Kriminelle attraktiv. In der Vergangenheit kam es daher vor, dass Strafverfolgungsbehörden Plattformen geschlossen haben, weil Nutzer und/oder Eigentümer der Plattformen die vermeintliche Anonymität der Zahlungspartner für kriminelle Handlungen wie Geldwäsche nutzten. Kommt es zur Schließung der Plattform, hat auch der redliche Nutzer keinen Zugang mehr zu seinem Guthaben. Das gleiche tritt ein, wenn die Handelsplattform zahlungsunfähig wird oder ihre Geschäftstätigkeit z. B. infolge von Hackerangriffen aufgeben muss. Die gesetzliche Einlagensicherung greift bei virtuellen Währungen nicht.

Wie schätzt die BaFin die Cybersicherheit von Kryptowährungen ein?

BaFin: Guthaben in virtuellen Währungen werden in Wallets, also virtuellen Geldbörsen aufbewahrt. Sind diese nicht ausreichend gesichert, können Hacker die damit in Verbindung stehenden Werte erbeuten. Eine Alternative können Hardware Wallets darstellen. Doch auch hier kann keine absolute Sicherheit gewährleistet werden, wie beispielsweise der Fall von Bter, einer chinesischen Handelsplattform, aus dem Jahr 2015 zeigt. Damals wurden 7170 Bitcoins gestohlen. Einen absoluten Schutz vor Hackerangriffen, Diebstählen oder anderen kriminellen Machenschaften wird es bei virtuellen Währungen voraussichtlich nicht geben können.

Welche wesentlichen Marktrisiken gibt es bei virtuelle Währungen?

BaFin: Das wesentlichste marktbedingte Risiko von virtuellen Währungen ist das durch Kursschwankungen bedingte Wertverlustrisiko. Virtuelle Währungen weisen eine sehr hohe Volatilität auf. Kursschwankungen von über 10% innerhalb eines Tages sind keine Seltenheit. Nimmt die Beliebtheit einer bestimmten virtuellen Währung ab, kann ihr Kurs massiv und dauerhaft einbrechen. Dies kann auch zum Totalverlust führen. Neben den weit verbreiteten virtuellen Währungen, wie Bitcoin oder Ether, entstehen immer weitere virtuelle Währungen, deren Marktliquidität teilweise sehr gering ist. Marktbereinigungen bzw. Konsolidierungen der verschiedenen virtuellen Währungen sind zu erwarten.

Welche weiteren Risiken bestehen für Nutzer von Kryptowährungen?

BaFin: Nutzer sind nicht durch EU-Recht geschützt, wenn sie virtuelle Währungen zum Bezahlen nutzen. Sie können eine Rückabwicklung nicht genehmigter oder falscher Belastungen also nicht auf dem Rechtsweg erzwingen. Zudem gibt es anders als etwa beim Online-Banking oder Online-Brokerage beim Verlust der Zugangsdaten keine Möglichkeit mehr, an das Guthaben zu gelangen, weil es keine zentrale Instanz gibt, die Ersatzzugangsdaten zur Verfügung stellen könnte.

Gibt es in Deutschland gesetzliche Möglichkeiten virtuelle Währungen zu verbieten? Wenn ja, welche?

BaFin: Auf Basis der bestehenden Gesetzeslage gibt es keine Grundlage für ein generelles Verbot virtueller Währungen. Auch die Produktintervention nach WpHG ist auf Devisen und Rechnungseinheiten nicht anwendbar.

Weitere fundierte Informationen zu virtuellen Währungen finden Sie hier: Webseite der BaFin.

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